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Das richtige Verhalten im Schadensfall

Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Schadensminderung durch den Versicherungsnehmer, und der Rettung möglichst vieler Teile der baulichen Substanz und des Inventars, besteht für jede Art von Wasserschaden ein möglichst schnelles Handlungsgebot. Somit stehen das möglichst restlose Aufnehmen von freiem Wasser sowie die Bergung von beweglichen Gegenständen aus der Schadenszone an erster Stelle.

Der Versicherungsnehmer hat nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen:

㤠82 Abwendung und Minderung des Schadens

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.“

Sofortmaßnahmen:

Sofortmaßnahmen verhindern eine Verschlechterung des Zustandes und weitere Schäden. So können Korrosion und Schimmelbefall (>B2) vermieden werden.

  • Alle elektrischen Versorgungen im Schadensbereich, sofern entbehrlich, abschalten
  • Wasser so schnell wie möglich absaugen oder aufnehmen
  • Zustand durch Fotos oder schriftliche Aufzeichnungen dokumentieren
  • Durchfeuchtete Gegenstände (Möbel, Vorhänge, Bodenbeläge, Tapeten u. a.) entfernen oder hochbocken
  • Die Trocknungsmaßnahmen sollten möglichst schnell eingeleitet werden, da sonst die Gefahr von Schimmelpilzbidung zu sehr ansteigt
  • Versicherung und/oder Hausverwaltung sowie Mohr Trocknungstechnik benachrichtigen

Über unsere Hotline geben wir Ihnen gern erste Hilfestellungen, die im individuellen Fall angebracht sind.

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